Kategorie: Allgemein
Bekanntmachung Silvester
Bekanntmachung
der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr
Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ordnen die Amtsvorsteher der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse hiermit an:
Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2015 und am 01.01.2016 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt werden und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist.
Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.
Sandesneben, den 07. Dezember 2016
Amt Berkenthin |
Amt Breitenfelde |
Amt
Lauenburgische Seen |
Amt
Sandesneben-Nusse |
Der Amtsvorsteher | Der Amtsvorsteher | Der Amtsvorsteher | Der Amtsvorsteher |
Bekanntmachung Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung
Gemäß § 30 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) und § 48 (4) des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) kündigen hiermit die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg an, dass sie ab sofort bis zum Ende des Jahres innerhalb ihrer Verbandsgebiete die nötigen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern II. Ordnung durchführen werden.
Nach § 30 WHG und § 48 LWG haben die An- und Hinterlieger an den Gewässern folgende Handlungen durch den Unterhaltungspflichtigen zu dulden, soweit es die Unterhaltung der Gewässer erfordert:
- das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke
- die Unterbrechung oder Behinderung der Gewässerbenutzung während der Unterhaltungsarbeiten
- die Entnahme von Bestandteilen ihrer Grundstücke für die Unterhaltung, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können
- die Einebnung von Aushub auf ihren Grundstücken, soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen
- die Bepflanzung der Ufer durch den Unterhaltungspflichtigen
- die Verpflichtung dazu, Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung und die Erfordernisse des Uferschutzes nicht beeinträchtigt werden.
So ist bei ackerbaulicher Nutzung gem. § 7 der Verbandssatzung ein Abstand von jeweils. 1,0 m von der oberen Böschungskannte einzuhalten.
Kosten für Unterhaltungsarbeiten, die durch die mangelhafte Erhaltung einer Anlage in und an Gewässern (§ 50 LWG) oder durch die Beseitigung von Hindernissen im Gewässer (§ 47 LWG) und den sich daraus möglicherweise ergebenden Gewässerschäden entstehen, trägt der Verursacher.
Die Gewässerunterhaltungsverbände weisen daraufhin, dass nach § 48 (1) LWG die Anlieger von Gewässern alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Ratzeburg, 03.05.2016
Für den Gewässerunterhaltungsverband / Wasser- u. Bodenverband
Steinau/Büchen Bille Priesterbach
gez. Günter Mund gez. Erich Püst gez. Friedhelm Wenck
Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher
Linau Ratzeburger See Hellbach-Boize
gez. Helmut Eggers gez.Wolfgang Pagel gez. Hartwig Albers
Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher
Steinau/Nusse Schwarze Au – Amelungsbach
gez. Frank-Heinrich Lübbers gez. Ulf Peters
Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher
Delvenau – Stecknitzniederung Göldenitz – Pirschbach
gez. Wolfgang Genczik gez. Karl-Heinz Groschke
Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher
Der Weihnachtsbaum ist aufgestellt!
Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft 2015“
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER GEMEINDETAG
Kreisverband Herzogtum Lauenburg
Unsere Gemeinde Labenz erreichte im Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft 2015“ den dritten Platz hinter Klinkrade und Mechow.
Joachim Bretzke, Kreisgeschäftsführer, übermittelte der Gemeinde Labenz bereits im Juni 2015 seine herzlichen Glückwünsche und teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass die durchgeführten Maßnahmen und Ergebnisse in einem Abschlussbericht zusammengetragen und vorgestellt werden. Dies soll im Rahmen der am 18.11.2015 in Breitenfelde geplanten Mitgliederversammlung erfolgen. Gleichzeitig werden die ersten drei Gemeinden prämiert; die übrigen Gemeinden dürfen sich auf ein kleines Dankeschön für ihre Teilnahme freuen. Unser Bürgermeister Ulrich Hardtke wird berichten…
Bericht: Ines Fritsche