Bekanntmachung
der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr
Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ordnen die Amtsvorsteher der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse hiermit an:
Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2015 und am 01.01.2016 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt werden und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist.
Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.
Sandesneben, den 07. Dezember 2016
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Sandesneben-Nusse |
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