Tannenbaumaufstellen am 26.11.2016

Auch in diesem Jahr traf sich unser Bürgermeister Ulrich Hardtke mit HelferInnen, Interessierten, ZuschauerInnen und anderen LabenzerInnen auf der Wiese am Denkmal, um rechtzeitig zum nahenden 1. Advent den Tannenbaum aufzustellen. Dazu hatte sich die Gemeindevertretung Labenz in diesem Jahr überlegt, dass doch ein noch lebender Baum mit Wurzel eine gute Entscheidung wäre, da dieser anwachsen und viele Jahre als toller Tannenbaum im grünen Kleid zur Verfügung stehen würde.

… gesagt, getan… der Baum wurde gekauft…

Zur Überraschung aller Eintreffenden, stand dieser bereits eingebuddelt an vorgesehener Stelle. Herr Jan Wittenburg von der Firma Garten- und Landschaftsbau Püst GmbH war so nett, besorgte den Baum bereits am Tag zuvor und pflanzte diesen prompt ein.

Allen anderen oblag nun das Beleuchten und Schmücken des Baumes. Während dessen gab es Gelegenheit, sich bei Süßigkeiten und Glühwein, gespendet von Gabriele und Heinz Petri, das Treiben und Wirken gemütlich anzuschauen.

Der Star des Tages war Tjark Meyer, der auf den Schultern seines Papas die Lichterkette an den oberen Zweigen befestigte.

 Herzlichen Dank an alle HelferInnen und UnterstützerInnen!!!          

Bilder: Renate Andresen Text: Ines Fritsche

Bekanntmachung Silvester

Bekanntmachung

der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse zum    Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr

Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ordnen die Amtsvorsteher der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse hiermit an:

Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2015 und am 01.01.2016 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt werden und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist.

Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.

Sandesneben, den 07. Dezember 2016

 

 

Amt Berkenthin

 

Amt Breitenfelde

Amt

Lauenburgische Seen

Amt

Sandesneben-Nusse

Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher