Kategorie: Allgemein

Bekanntmachung Silvester

Bekanntmachung

der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse zum    Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr

Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ordnen die Amtsvorsteher der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen und Sandesneben-Nusse hiermit an:

Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2015 und am 01.01.2016 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt werden und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist.

Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.

Sandesneben, den 07. Dezember 2016

 

 

Amt Berkenthin

 

Amt Breitenfelde

Amt

Lauenburgische Seen

Amt

Sandesneben-Nusse

Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher

 

 

Bekanntmachung Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung

Gemäß § 30 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) und § 48 (4) des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) kündigen hiermit die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg an, dass sie ab sofort bis zum Ende des Jahres innerhalb ihrer Verbandsgebiete die nötigen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern II. Ordnung durchführen werden.

Nach § 30 WHG und § 48 LWG haben die An- und Hinterlieger an den Gewässern folgende Handlungen durch den Unterhaltungspflichtigen zu dulden, soweit es die Unterhaltung der Gewässer erfordert:

  • das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke
  • die Unterbrechung oder Behinderung der Gewässerbenutzung während der Unterhaltungsarbeiten
  • die Entnahme von Bestandteilen ihrer Grundstücke für die Unterhaltung, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können
  • die Einebnung von Aushub auf ihren Grundstücken, soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen
  • die Bepflanzung der Ufer durch den Unterhaltungspflichtigen
  • die Verpflichtung dazu, Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung und die Erfordernisse des Uferschutzes nicht beeinträchtigt werden.

So ist bei ackerbaulicher Nutzung gem. § 7 der Verbandssatzung ein Abstand von jeweils. 1,0 m von der oberen Böschungskannte einzuhalten.

Kosten für Unterhaltungsarbeiten, die durch die mangelhafte Erhaltung einer Anlage in und an Gewässern (§ 50 LWG) oder durch die Beseitigung von Hindernissen im Gewässer (§ 47 LWG) und den sich daraus möglicherweise ergebenden Gewässerschäden entstehen, trägt der Verursacher.

Die Gewässerunterhaltungsverbände weisen daraufhin, dass nach § 48 (1) LWG die Anlieger von Gewässern alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

 

Ratzeburg, 03.05.2016

 

Für den Gewässerunterhaltungsverband / Wasser- u. Bodenverband

Steinau/Büchen                  Bille                                                 Priesterbach

gez. Günter Mund                      gez. Erich Püst                                      gez. Friedhelm Wenck

Verbandsvorsteher                     Verbandsvorsteher                                  Verbandsvorsteher

Linau                                    Ratzeburger See                            Hellbach-Boize

gez. Helmut Eggers                    gez.Wolfgang Pagel                                gez. Hartwig Albers

Verbandsvorsteher                      Verbandsvorsteher                                  Verbandsvorsteher

Steinau/Nusse                    Schwarze Au – Amelungsbach   

gez. Frank-Heinrich Lübbers         gez. Ulf Peters

Verbandsvorsteher                      Verbandsvorsteher

Delvenau – Stecknitzniederung                                                 Göldenitz – Pirschbach

gez. Wolfgang Genczik                                                                          gez. Karl-Heinz Groschke

Verbandsvorsteher                                                                                 Verbandsvorsteher

Der Weihnachtsbaum ist aufgestellt!

Am 28.11.2015 war es soweit: pünktlich zum ersten Advent konnte wieder ein Weihnachtsbaum in Labenz aufgestellt werden. Die fleißigen Helfer bauten die von Herrn Bagung gespendete Fichte auf. Dazu gab es Glühwein und Würstchen für die Helfer und die Zuschauer.
Wie schön, dass wir alle uns jetzt an dem leuchtenden Baum erfreuen können.

Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft 2015“

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER GEMEINDETAG

Kreisverband Herzogtum Lauenburg

Unsere Gemeinde Labenz erreichte im Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft 2015“ den dritten Platz hinter Klinkrade und Mechow.

Joachim Bretzke, Kreisgeschäftsführer, übermittelte der Gemeinde Labenz bereits im Juni 2015 seine herzlichen Glückwünsche und teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass die durchgeführten Maßnahmen und Ergebnisse in einem Abschlussbericht zusammengetragen und vorgestellt werden. Dies soll im Rahmen der am 18.11.2015 in Breitenfelde geplanten Mitgliederversammlung erfolgen. Gleichzeitig werden die ersten drei Gemeinden prämiert; die übrigen Gemeinden dürfen sich auf ein kleines Dankeschön für ihre Teilnahme freuen. Unser Bürgermeister Ulrich Hardtke wird berichten…

Bericht: Ines Fritsche